Gesetzliche Grundlagen
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Treppen in öffentlich zugänglichen Bauten | Hindernisfreie Architektur (hindernisfreie-architektur.ch)
Grundsätzlich müssen Treppen ab 5 Stufen einen Handlauf, oder ein Geländer haben, damit der Nutzer sich am Handlauf beim Begehen halten kann. Auch Treppen im Freien unterliegen dieser Vorschrift, wennGrundsätzlich müssen Treppen ab 5 Stufen einen Handlauf, oder ein Geländer haben, damit der Nutzer sich am Handlauf beim Begehen halten kann. Auch Treppen im Freien unterliegen dieser Vorschrift, wenn sie von der Öffentlichkeit, von fremden Menschen benutzt werden, das kann auch der Briefbote oder Besuch sein.
Auch im selbstgenutzten Eigentum – also im eigenen Haus – haben die meisten Kantone, z.B. der Kanton Zürich keine Ausnahme mehr, zur SIA Norm 358, zugelassen. Warum? Weil es z.B. beim Verkauf, bei Vermietung, bei Besuch und einem Schadensfalle im Haus es zu unnötigen und schwierigen Prozessen gekommen ist, die über Ausnahmeregelungen entstanden sind.
Rechtliche GrundlagenGrundsätzlich müssen Treppen ab 5 Stufen einen Handlauf, oder ein Geländer haben, damit der Nutzer sich am Handlauf beim Begehen halten kann. Auch Treppen im Freien unterliegen dieser Vorschrift, wenn sie von der Öffentlichkeit, von fremden Menschen benutzt werden, das kann auch der Briefbote oder Besuch sein.
Auch im selbstgenutzten Eigentum – also im eigenen Haus – haben die meisten Kantone, z.B. der Kanton Zürich keine Ausnahme mehr, zur SIA Norm 358, zugelassen. Warum? Weil es z.B. beim Verkauf, bei Vermietung, bei Besuch und einem Schadensfalle im Haus es zu unnötigen und schwierigen Prozessen gekommen ist, die über Ausnahmeregelungen entstanden sind.
Rechtliche Grundlagen
SIA-Norm 500 – Seit einigen Jahren ist die SIA 500 in der Schweiz eingeführt. Diese Norm zum hindernisfreiem Bauen ist Pflicht und keineswegs eine freiwillige Aufgabe des Bauherrn. Auch diese Norm schreibt Handläufe vor. In Gebäuden, wo mit der Anwesenheit von behinderten Menschen oder älteren Menschen zu rechnen ist, und diese normalerweise benutzen (Zugänge zu Anlagen wie z.B. Hotels, Restaurants, Theater, Kinos, Spitäler, Verkaufsläden. Sportanlagen. Parkhäuser) sind Handläufe schon ab mehr als 2 Tritten und beidseitig notwendig.
Fluchttreppen – Bei Fluchttreppen sind Handläufe beidseitig notwendig.
VSS 640 238 Norm – Die VSS 640 238 Norm – Verkehrswege im Freien – schreibt im Detail Handläufe vor, hier wird auch aufge-führt, dass Handläufe ohne Unterbruch und durchgängig auszuführen sind, und mindestens 0.3 m waagrecht über Anfang und Ende der Treppe hinausgezogen werden müssen.
Bauarbeiterverordnung – In der Bauarbeitenverordnung (BauAV) ist in Art. 9 lit. f die Gewährleistung der Sicherheit der Verkehrswege festgelegt, dass an Treppen mit mehr als 5 Stufen ein Handlauf anzubringen ist.
Werkeigentümerhaftung und Werkmangel
Der Werkeigentümer
(z.B. Eigentümer eines Hauses) haftet nach Artikel 58 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) für den Schaden, der infolge fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder mangelhaften Unterhalts seines Gebäudes.
SIA-Norm 500 – Seit einigen Jahren ist die SIA 500 in der Schweiz eingeführt. Diese Norm zum hindernisfreiem Bauen ist Pflicht und keineswegs eine freiwillige Aufgabe des Bauherrn. Auch diese Norm schreibt Handläufe vor. In Gebäuden, wo mit der Anwesenheit von behinderten Menschen oder älteren Menschen zu rechnen ist, und diese normalerweise benutzen (Zugänge zu Anlagen wie z.B. Hotels, Restaurants, Theater, Kinos, Spitäler, Verkaufsläden. Sportanlagen. Parkhäuser) sind Handläufe schon ab mehr als 2 Tritten und beidseitig notwendig.
Fluchttreppen – Bei Fluchttreppen sind Handläufe beidseitig notwendig.
VSS 640 238 Norm – Die VSS 640 238 Norm – Verkehrswege im Freien – schreibt im Detail Handläufe vor, hier wird auch aufge-führt, dass Handläufe ohne Unterbruch und durchgängig auszuführen sind, und mindestens 0.3 m waagrecht über Anfang und Ende der Treppe hinausgezogen werden müssen.
Bauarbeiterverordnung – In der Bauarbeitenverordnung (BauAV) ist in Art. 9 lit. f die Gewährleistung der Sicherheit der Verkehrswege festgelegt, dass an Treppen mit mehr als 5 Stufen ein Handlauf anzubringen ist.
Werkeigentümerhaftung und Werkmangel
Der Werkeigentümer (z.B. Eigentümer eines Hauses) haftet nach Artikel 58 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) für den Schaden, der infolge fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder mangelhaften Unterhalts seines Gebäudes. sie von der Öffentlichkeit, von fremden Menschen benutzt werden, das kann auch der Briefbote oder Besuch sein.
Auch im selbstgenutzten Eigentum – also im eigenen Haus – haben die meisten Kantone, z.B. der Kanton Zürich keine Ausnahme mehr, zur SIA Norm 358, zugelassen. Warum? Weil es z.B. beim Verkauf, bei Vermietung, bei Besuch und einem Schadensfalle im Haus es zu unnötigen und schwierigen Prozessen gekommen ist, die über Ausnahmeregelungen entstanden sind.
121 Merkblat
Als Orientierungshilfe für Menschen mit Sehbehinderung,
z.B. Gleisbezeichnung am Handlauf, Raumbezeichnungen oder Informationen zur Stockwerk-Nutzung in Aufzügen, sollen Reliefschriften mit Braille ergänzt werden.
Auch längere Texte, z.B. auf Informationstafeln und Reliefplänen, sollen in Braille ausgeührt werden.
Anforderungen, Hersteller und Bezugsquellen Anforderungen nach SIA 500 Die Norm SIA 500
«Hindernisfreie Bauten» unterscheidet zwischen Reliefschriften mit und ohne visuelle Funktion.
Sie verlangt die Kennzeichnung mit Reliefschrift und/oder mit ertastbaren Piktogrammen bei:
> Geschlechtsgetrennten WC-Räumen, Duschenanlagen und Garderoben
> Befehlsgebern von Aufzügen
> Räumen und Geschossen (vorzugsweise)
> Geschossbezeichnungen am Handlauf Reliefschriften ohne visuelle Funktion
> Reliefhöhen min. 1 mm
> vorzugsweise keilförmiges Profil
> Schriftgrössen 15-18 mm, gesperrt
> Schrifttypen ohne Serifen: vorzugsweise Frutiger, Antique Olive, Futura book, Helvetica, Arial
> Montagehöhe max. 1.60 m über Boden
> Anordnung so, dass die Schrift mit ergonomischer Handhaltung abgetastet werden kann Beschriftungen mit visueller Funktion
> Schriftgrösse: 3 cm pro 1.0 m Lesedistanz;
≥ 15 mm > Schrift halbfett oder fett
> Schrifttyp ohne Serifen, keine Kursivschrift
> Helligkeitskontrast Km
≥ 0.6; keine rote Schriftfarbe
> Reliefhöhe ≥ 1 mm, bevorzugt keilförmiges Profil
> Schriftgrössen zwischen 15 mm und 30 mm sollen ergänzend zum visuellen Kontrast eine taktile Qualität (Schrifttyp, Schriftschnitt, Profil) wie bei Reliefschriften ohne visuelle Funktion aufweisen Brailleschrift Beschriftungen in Braille sind nach der Norm SIA 500 nicht zwingend.
Als Orientierungshilfe für Menschen mit Sehbehinderung, z.B. Gleisbezeichnung am Handlauf, Raumbezeichnungen oder Informationen zur Stockwerk-Nutzung in Aufzügen, sollen Reliefschriften mit Braille ergänzt werden. Auch längere Texte, z.B. auf Informationstafeln und Reliefplänen, sollen in Braille ausgeührt werden.